Laut § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Abschnitt 7.3 der ASR A2.2 hat jeder Arbeitgeber die Pflicht, Mitarbeiter in ausreichender Zahl zum Brandschutzhelfer ausbilden zu lassen. In der Regel sind dies fünf Prozent der Beschäftigten, entsprechend mehr bei erhöhter Brandgefahr.
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