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Aus- und Fortbildung von Beschäftigten mit besonderen Aufgaben in einem Brandfall (Brandschutzhelfer gemäß ASR A2.2)

Laut § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Abschnitt 7.3 der ASR A2.2 hat jeder Arbeitgeber die Pflicht, Mitarbeiter in ausreichender Zahl zum Brandschutzhelfer ausbilden zu lassen. In der Regel sind dies fünf Prozent der Beschäftigten, entsprechend mehr bei erhöhter Brandgefahr.

 

Unsere modulare Schulung umfasst drei Elemente wovon:


  • Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes
  • betriebliche Brandschutzorganisation
  • Funktion Wirkungsweise der Feuerlöscheinrichtungen
  • Gefahren durch Brände
  • Verhalten im Brandfall

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) präzisiert mit der Informationsschrift „Brandschutzhelfer“ (DGUV Information 205-023) die Hinweise zu deren Ausbildung.

 

Die praktische Ausbildung umfasst hiernach:

  • Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen
  • Persönliches Erfahren von Wirkungsweise und Leistungsfähigkeit beim Durchführen realitätsnaher Löschübungen
  • Einweisung in betriebliche Besonderheiten und Zuständigkeiten


 

Ebenfalls geschult werden müssen demnach besondere betriebliche Gegebenheiten wie z.B.:

  • Tätigkeiten mit feuergefährlichen und brennbaren Stoffen,
  • spezielle Produktionsabläufe,
  • betriebsspezifische Brandschutzeinrichtungen (z.B. Löschanlage, Wandhydrant),
  • das Löschen von brennbaren Gasen, Stäuben, Metallen oder Fetten

 

SCHU⋅BER⋅T GbR
Dörnbergstraße 31
34292 Ahnatal
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